Im Zusammenhang mit der Kreisgebietsreform in Brandenburg wird derzeit über eine verlängerte Amtszeit von Landräten diskutiert. Ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Die Linke (LT-Drucksache 6/6519) sieht vor, dass die im ersten Halbjahr 2018 anstehenden Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise Uckermark, Barnim, Oder Spree, Spree Neiße, Elbe Elster, Oberspreewald-Lausitz und Ostprignitz-Ruppin entfallen und die gegenwärtig amtierenden Landräte ihr Amt bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl im Juni 2019 weiterführen sollen. Denn diese Landkreise sollen nach dem geplanten Landkreisneugliederungsgesetz entweder miteinander oder mit den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Frankfurt/Oder und Cottbus zu größeren Gebietskörperschaften fusioniert werden. Die vorgeschlagene Amtszeitenregelung soll dazu beitragen, die Zahl der Hauptverwaltungsbeamten zu reduzieren, die durch die Kreisgebietsreform ohnehin wegfallen würden. Für die Übergangszeit bis zur nächsten Kommunalwahl in 2019 sind außerdem Auffangregelungen vorgesehen, wenn die Fortführung des Amtes durch die gegenwärtigen Landräte scheitert. In diesen Fällen soll der jeweilige Kreistag Landräte für eine abgekürzte Wahlperiode wählen können.
Verfassungsrechtliche Bedenken meldete Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann an, der neben anderen zu den Experten gehörte, die am 8.6.2017 im Landtag zu den Plänen der Amtszeitverlängerung angehört wurden. Er empfahl, die Regelung nur auf die voraussichtlich von Neugliederungen betroffenen Landkreise zu beschränken. Nach seiner Auffassung könnten die mit der Verlängerung der Amtszeit verbundenen Eingriffe in den Wahlrechtsgrundsatz der Periodizität nur gerechtfertigt werden, wenn und soweit sie durch den Neuzuschnitt der Gebietskörperschaften erforderlich seien. Auch andere Experten forderten eine Begrenzung der Übergangsregelung auf die betroffenen Landkreise. Der Innenausschuss wird über die Änderungen in der Sitzung am 22.06.2017 entscheiden.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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