Kreisumlage: Bundesverwaltungsgericht stärkt gemeindliche Belange

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen abermals die Belange der kreisangehörigen Kommunen bei der Festsetzung der Kreisumlage gestärkt (Az.: 8 C 29.20, 8 C 30.20 vom 27.09.2021). Der Landkreis muss den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und gleichrangig mit seinem eigenen berücksichtigen. Dies müsse transparent erfolgen, so dass die Gemeinden die Entscheidung gegebenenfalls vor Gericht überprüfen lassen können. Die Landkreise müssen bei der Festsetzung der Kreisumlage die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten, betonte das Gericht. „Sie seien überschritten, wenn der nach Landesrecht für die Umlagefestsetzung zuständige Kreistag nur über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfssätze vorlägen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Damit würde auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.

Das BVerwG hat das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg vom 17.03.2020 (Az. 4 L 184/18) dennoch aufgehoben und an das OVG Magdeburg zurückverwiesen. Grund hierfür ist eine Regelung, die der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt nach der Entscheidung im Berufungsverfahren erlassen hat. Auf diese Regelung gestützt, hat der Salzlandkreis zwischenzeitlich vorsorglich einen Heilungsversuch unternommen. Dem OVG obliegt es, zu entscheiden, ob dieses Vorgehen durch das Landesrecht Sachsen-Anhalts gedeckt ist.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

 

 

« zurück