Kreisumlage des Landkreises Teltow-Fläming gekippt

Das VG Potsdam hält die Kreisumlage des Landkreises im Jahr 2015 für rechtswidrig. Deshalb hob es den an eine von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Kommune ergangenen Kreisumlagebescheid in Höhe von 10,6 Mio € auf (VG 1 K 4994/16 vom 30.04.2021). Es betonte die Pflicht der Landkreise, bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes die Finanzbelange der kreisangehörigen Kommunen zu ermitteln, abzuwägen und die Entscheidung zu begründen.

Der Landkreis hatte sich auf die Durchführung des formalen Beteiligungsverfahrens nach § 129 BbgKVerf beschränkt und darauf verzichtet, „aktiv“ Unterlagen zur Finanzsituation seiner Kommunen anzufordern und auszuwerten. Aus Sicht des Verwaltungsgericht habe er  die durch den Gleichrang kommunaler Interessen (Art. 28 Abs. 2 GG) gebotene Abwägung versäumt. Auch die bloße Einbeziehung der Kommune im Vorfeld der Haushaltsplanung führe nicht dazu, dass ihr nach der Verfassung zustehende Rechte abgeschnitten werden. Die Kreisumlage werde für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt, so dass es auch erforderlich sei, die jeweilige Finanzsituation der Gemeinde jährlich neu zu erfassen.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kreisumlage in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber und Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.

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