Kreisumlageerhebung: Gemeinden müssen zweimal angehört werden

Landkreise müssen ihre angehörigen Gemeinden zwingend vor und nach Erstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung zu ihrem finanziellen Bedarf anhören. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth hervor (Az.: B 5 K 15.701 vom 10.10.2017). Mit Erfolg hatte sich eine Stadt gegen den sie gerichteten Kreisumlagebescheid gewehrt. Er wurde aufgehoben, weil der beklagte Landkreis es versäumt hatte, die Gemeinde bereits vor Aufstellung der Haushaltssatzung zu ihrem finanziellen Bedarf anzuhören. Diese Pflicht resultiert nach Auffassung des Verwaltungsgerichts direkt aus Art. 28 Abs. 2 GG und der entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Regelung. Abweichende landesrechtliche Besonderheiten sind im Lichte des Verfassungsrechts auszulegen. Landkreise müssen in jedem Fall ihren Anhörungs-, Ermittlungs- und Begründungspflichten genügen. Das Verwaltungsgericht stellt damit heraus, dass ein Landkreis mit Blick auf die Kreisumlageerhebung auch im Vorfeld der Aufstellung der Haushaltssatzung die Bedarfssituationen aller kreisangehörigen Gemeinden systematisch erfassen muss.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung von Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber bedeutend, da sie zeigt, dass ein Prozess des Umdenkens begonnen hat. Neben dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 07.10.2016 (Az.: 3 KO 94/12) hat nun ein weiteres Gericht die Pflicht der Landkreise konkretisiert und angemahnt, die Rechte ihrer angehörigen Gemeinden bei der Kreisumlageerhebung zu wahren. Betroffenen Gemeinden rät sie: „Eine zunehmende Belastung durch die Kreisumlage sollte nicht sprachlos hingenommen werden. Die Gemeinden sollten sich ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung bewusst sein – auch, dass daraus ein Recht auf finanzielle Mindestausstattung besteht, welchem sich weder die Landkreise noch die Länder entziehen können“.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Kreisumlage in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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