Kürzere Verjährung gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche

Erstattungsansprüche, die ein Landkreis gegenüber dem Land erhebt, verjähren nach drei und nicht mehr nach 30 Jahren. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 3 K 40/19 vom 13.11.2019). In dem vorliegenden Fall hatte ein Landkreis in Rheinland-Pfalz jahrelang Aufgaben der Bauaufsicht für das Land übernommen, bis 1994 eine Änderung im Kommunalrecht die Zuständigkeit aufhob. Die Kosten von 283.000 Euro machte der Landkreis 2015 gegenüber dem Land geltend. Das Land wies die Ansprüche jedoch zurück und berief sich auf die seit dem 01.01.2002 geltende kürzere Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Der Landkreis argumentierte hingegen, dass die kurze Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht anwendbar sei.

Die Mainzer Verwaltungsrichter gaben dem Land Recht. „Der in Rede stehende kommunalgesetzliche Erstattungsanspruch sei in struktureller und inhaltlicher Hinsicht vergleichbar mit dem im bürgerlichen Auftragsrecht geregelten Aufwendungsersatzanspruch, auf den die neue dreijährige Verjährungsfrist Anwendung finde“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. „Vor dem Jahreswechsel sollten Kommunen daher etwaige Erstattungsansprüche genau prüfen und vorsichtshalber Klage einreichen, um die Verjährung zu hemmen“, rät Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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