Landesjagdgesetze auf dem Prüfstand

Jäger sollen einen aktuellen Nachweis ihrer Schießfähigkeit beibringen müssen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) an so genannten Bewegungsjagden etwa auf Rot- oder Schwarzwild teilnehmen wollen. Das hat das Land so im Landesjagdgesetz festgelegt (§ 17a Abs.3 Satz 1 LJG NRW). Nun hat jedoch das Verwaltungsgericht Arnsberg diese umstrittene Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Land gar keine eigene abweichende Regelung aufstellen darf, da bereits der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in dieser Angelegenheit Gebrauch gemacht hat. So hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass ein Jäger seine Schießfähigkeit nur einmal beweisen muss – und zwar bei der Prüfung zur Erlangung seines Jagdscheines, der zentralen Berechtigung zur Jagdausübung. Die Forderung des Landes NRW jetzt für eine traditionelle Jagdart gleichsam jedes Jahr eine Schießprüfung zu verlangen, greift in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein und ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg daher verfassungswidrig. „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Frage wird mit großer Spannung erwartet, da auch andere Länder bedenkliche Anforderungen stellen. So verlangt etwa das Land Berlin einen Schießnachweis jeweils als weitere Voraussetzung zur Verlängerung eines Jagdscheines“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück die Entscheidung.

Ansprechpartner für Fragen des Jagd- und Verfassungsrechts in unserer Praxis ist unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

« zurück