Darf eine Hochschule den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlern per Satzung die Pflicht auferlegen, ihr Veröffentlichungen nach Ablauf eines Jahres zur kostenfreien Zweitveröffentlichung auf einem Hochschulserver zu überlassen? In einem Rechtsstreit haben 17 Professoren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt, die entsprechende Satzung der Universität Konstanz für nichtig zu erklären. Die Universität beruft sich auf eine Vorschrift im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz, wonach die Professoren ein Jahr nach der Erstveröffentlichung ihrer wissenschaftlichen Beiträge eine nicht kommerzielle Zweitveröffentlichung wahrzunehmen haben (§ 44 Absatz 6 LHG). Jetzt soll das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob das entsprechende Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 71,73 Absatz 1, Nr. 9 GG). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Regelung jedenfalls für verfassungswidrig (Az.: 9 S 2056/16), denn die Bundesländer hätten für diese Angelegenheit keine Gesetzgebungskompetenz. Für Fragen des Urheberrechts sei allein der Bundesgesetzgeber zuständig. Dem Argument, dass die strittige Vorschrift das Hochschul-, Dienst- und allgemeine Wissenschaftsrecht berührt und damit in die Regelungskompetenz des Landes fällt, folgte das Gericht nicht.
Ansprechpartner für alle Fragen des Wissenschaftsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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