Das Landesverfassungsgericht in Potsdam hat das Gesetz über die Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz weitgehend für verfassungskonform erklärt (Az.: VfGBbg 51/15 vom 25.05.2016). Nach diesem Gesetz wurden am 01.07.2013 die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Fachhochschule Lausitz zur Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg fusioniert. 19 Landtagsabgeordnete haben das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen. Sie kritisierten, dass die betroffenen Hochschulen und ihre Selbstverwaltungsorgane vor dem Gesetzesbeschluss nicht angehört wurden. In der Ausschussanhörung vom 05.12.2012 kamen nur kurz die Leitungsorgane der beiden Hochschulen und die Vorsitzende des Senats der BTU Cottbus zu Wort. Die Vorstellungen der alten Universität, die sich um eine eigenständige Weiterentwicklung und um eine Kooperation mit der Fachhochschule bemüht hatte, fanden weder bei der Landesregierung noch im Gesetzgebungsverfahren Gehör. So hatten sich mehr als 70 Professoren so wie der akademische Senat einstimmig in einem offenen Brief gegen die Fusion ausgesprochen. Mit einem weiteren Beschluss wies das Landesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der „alten“ BTU Cottbus gegen ihre Auflösung zurück (Az.: VfGBbg 50/15).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Fusionsentscheidung als verfassungskonform bezeichnet hatte (Az.: 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 vom 12.05.2015), lehnte auch das Landesverfassungsgericht ein besonderes Anhörungsrecht der Hochschulen bei Strukturentscheidungen des Gesetzgebers ab. Dies ergebe sich weder aus der Landesverfassung, noch könnten die Grundsätze der Anhörung von Gemeinden bei kommunalen Verwaltungsstrukturentscheidungen auf die Hochschulen übertragen werden, so das Gericht. Es beanstandete jedoch die Bestimmung zur Ersatzvornahme, mit der sich die Landesregierung eine unmittelbare Einmischung in die Hochschulselbstverwaltung vorbehalten hatte, und eine Regelung zur Bestellung eines hauptamtlichen Vizepräsidenten. Zudem monierte das Landesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber zunächst darauf verzichtet hatte, die Durchsetzungsmehrheit der Universitätsprofessoren bei Entscheidungen der Hochschule über die Berufung von Universitätsprofessoren, über Habilitationen und die Bewährung als Juniorprofessor im Gesetz festzuschreiben. Diesen Fehler hatte der Gesetzgeber aber schon mit der Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28.04.2014 behoben. „Für die Hochschulen bedeutet es einen Rückschlag, wenn ein Landesverfassungsgericht den Gesetzgeber bei Eingriffen in die Hochschulstruktur von der Pflicht zur Anhörung der betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften freistellt“, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann., der die verfassungsrechtlichen Verfahren für die Landtagsabgeordneten, die alte Universität und ihre Fakultäten sowie einzelne Professoren vor dem Bundes- und Landesverfassungsgericht geführt hat.
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