Landkreis muss Kindertagesbetreuung von mindestens sechs Stunden am Tag anbieten

Kinder haben einen einklagbaren Anspruch darauf, mindestens sechs Stunden je Werktag in einer Tageseinrichtung betreut zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 2 B 122/21 vom 21.07.2021). Das niedersächsische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sieht lediglich vor, dass allen Kindern wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung von mindestens vier Stunden angeboten wird. Das hielt das VG jedoch nicht für ausreichend. Ziel des bundeseinheitlichen Anspruchs auf Kindertagesbetreuung sei es unter anderem, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dies könne aber eine halbtätige Betreuung nicht gewährleisten. Die Richter führten weiter aus, dass die heutige Lebensrealität eine beanspruchbare Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche erfordere, was auch von den Landesgesetzgebern zu berücksichtigen sei.

Sie wiesen in diesem Zusammenhang abermals darauf hin, dass Jugendhilfeträger dafür zu sorgen hätten, dass eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung stünde. Sie könnten nicht auf fehlende Kapazitäten verweisen, sondern seien vielmehr dazu verpflichtet, Plätze selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Auch in Niedersachsen richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen den Landkreis als örtlichen zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, selbst wenn die kreisangehörigen Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfeträgers übernommen haben.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Rechtsanwältin Franziska Wilke und Rechtsanwältin Luisa Wittner.

 

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