Landtag Brandenburg berät über Wählbarkeitsausschluss für vorbestrafte Bewerber

Der Landtagsausschuss für Inneres und Kommunales hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. Januar 2017 mehrere Experten zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drucksache 6/5069) über ein Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angehört. Danach soll durch eine Ergänzung des Paragrafen 65  verhindert werden, dass Personen zum hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat gewählt werden können, die wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder die rechtssprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Ab der Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung dürfen sie für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht gewählt werden. Anlass für den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist die Wiederwahl eines rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilten Bürgermeisters in einer Brandenburgischen Stadt.

Zu den Anzuhörenden zählte auch Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er begrüßte den Gesetzentwurf, weil damit erschwert wird, dass amtsunwürdige Personen ein kommunales Spitzenamt erlangen können. Dies betrifft insbesondere solche Personen, die in einem früheren Beamtenverhältnis Straftaten begangen und infolge der strafrechtlichen Verurteilung die Rechte aus dem Beamtenverhältnis verloren haben. Bisher können diese als Bewerber um ein kommunales Spitzenamt wieder antreten. Nach erfolgreicher Wahl und Amtsantritt muss gegen sie wegen der in einem früheren Beamtenverhältnis begangenen Straftaten aber ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Im Regelfall werden sie aber durch eine vorläufige Dienstenthebung an der Amtsausübung gehindert. Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in Baden-Württemberg und Sachsen.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Herrmann.

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