Lehrkräfte wehren sich erfolgreich gegen Abordnung

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung stattgegeben, die sich gegen ihre Abordnung an Grundschulen im Ruhrgebiet wehren. Die Bezirksregierung Münster hatte die Abordnung damit begründet, dass insbesondere in den Schulamtsbezirken der Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Recklinghausen Grundschullehrkräfte fehlten. Wie aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts hervorgeht, sei die Abordnungsverfügung nicht frei von Ermessensfehlern gewesen (Az.: 5 L 554/24 und 5 L 619/24 vom 06.08.2024). So hätten die Grundschulen alle Grundschullehrer an ihrer Schule benennen können, die für eine Abordnung in Betracht kommen, ohne die Unterrichtsversorgung an der eigenen Schule zu gefährden. Ein Losverfahren – wie es zum Teil praktiziert wurde, sei kein sachgerechtes Verfahren, zumal auch nicht dokumentiert worden sei, welche Lehrer überhaupt in das Losverfahren einbezogen worden seien.

Grundsätzlich seien Abordnungen von Lehrkräften jedoch zulässig, um die gleichmäßige Unterrichtsversorgung in einem Regierungsbezirk zu gewährleisten, stellte das Verwaltungsgericht klar. Bei der Ermessensentscheidung seien öffentliche Belange wie die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung sowie die persönlichen Nachteile für die abgeordneten Lehrkräfte gegeneinander abzuwägen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech. Ansprechpartner zum öffentlichen Dienstrecht sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus HerrmannDr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältinnen Kristina Dörnenburg und Kristina Gottschalk, LL.M.oec

 

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