Unter dem Motto „Fridays for future“ demonstrieren seit Wochen Schüler im gesamten Bundesgebiet für den Klimaschutz und fordern die Politiker zum Handeln auf. Aus Bundes- und Länderministerien kommt wiederum Kritik, weil die Schülerinnen und Schüler vom Unterricht fern bleiben. Schulleitungen wurden zum Teil aufgefordert, schulordnungsrechtliche Maßnahmen oder Geldbußen gegenüber demonstrierenden Schülern zu verhängen oder diese zwangsweise dem Unterricht zuzuführen. Gerechtfertigt werden solche Maßnahmen mit der allgemein geltenden Schulpflicht.
Allerdings haben die Schülerinnen und Schüler auch Grundrechte, zu denen auch das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zählt. „Dieses Recht muss im Einzelfall gegen die Schulpflicht abgewogen werden und ist bereits immer wieder Gegenstand verschiedener Gerichtsurteile gewesen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. „Die Kollision zwischen der Versammlungsfreiheit und der Schulpflicht ist nur durch Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfallzu lösen. Dabei kann der Umstand, dass durch Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfällt, bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren berücksichtigt werden.“ Ohne Beurlaubung von der Schule müssen die Demonstranten jedoch mit Sanktionen rechnen.
Mögliche Sanktionen gegen demonstrierende Schüler sind dabei sorgfältig zu überlegen, da das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Deutschland einen hohen Rang genießt. Darüber hinaus haben die Schulen auch den Auftrag, Schüler zu mündigen Staatsbürgern zu erziehen. „Es ist ein Unterschied, ob Schüler einfach den Unterricht schwänzen oder ihr Recht auf Versammlungsfreiheit ausüben. Das müssen Schulleitungen bedenken, wenn sie das Fernbleiben vom Unterricht sanktionieren wollen“, sagt Dr. Schulte zu Sodingen.
Ansprechpartner für das Bildungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Schulte zu Sodingen.
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