Das Bildungsministerium des Landes Brandenburg hat jetzt klargestellt, dass Einrichtungsträger medizinische Masken für die Beschäftigten bereitstellen müssen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen wie Abstandhalten oder Trennwände nicht wirksam umgesetzt werden können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer. Je nach Gefährdungslage sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) erforderlich. Eine besondere Gefährdungslage besteht insbesondere dann, wenn im zwingend notwendigen persönlichen Kontakt einer der Beteiligten keine Maske tragen kann. Nach Ansicht des Bildungsministeriums zählen die Kosten für die medizinischen Masken zu den erforderlichen Betriebskosten für den sparsamen Einrichtungsbetrieb. Sie können gegenüber der Standortgemeinde im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG geltend gemacht werden. Träger sollten dies bei der nächsten Betriebskostenabrechnung berücksichtigen und die entsprechenden Belege hierfür aufbewahren.
Ansprechpartnerinnen für das Bildungsrecht sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.
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