Mehr Förderung für Mieterstrom

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat Anfang Juli das Mieterstromgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaftlichkeit von sogenannten Mieterstrommodellen – also die Versorgung von Mietern durch dezentral vor Ort erzeugten Strom aus Solaranlagen – zu erhöhen und auf diese Weise Mieter von Wohnanlagen stärker als bisher am Ausbau von erneuerbaren Energien zu beteiligen. Zu diesem Zweck soll der Betreiber einer Mieterstromanlage (in der Regel der Vermieter) künftig einen gesetzlichen Zuschlag auf den Erlös erhalten, den er über den Stromverkauf an seine Mieter erzielt. Dieser soll je nach Anlagengröße bei 3,81 Cent/kWh und 2,21 Cent/kWh liegen. Auch für den Mieter ist der dezentral erzeugte Strom attraktiv, denn er darf maximal 90 Prozent des Tarifs der örtlichen Grundversorger betragen.

Mieterstrom kann deswegen günstiger als regulär bezogener Strom angeboten werden, weil er ohne Nutzung des Stromnetzes direkt an die Mieter geliefert wird, wodurch wichtige Bestandteile des regulären Strompreises, insbesondere Netzentgelte, Konzessionsabgaben und Umlagen entfallen. Anders als noch in dem Regierungsentwurf vorgesehen, muss der Mieterstrom nach der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr in dem Wohngebäude verbraucht werden, in dem er erzeugt wurde, sondern kann auch in Wohngebäuden und Nebenanlagen in der unmittelbaren Umgebung verbraucht werden. Allerdings darf der Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Der Mieter muss auch weiterhin die Möglichkeit haben, seinen Energieversorger frei zu wählen.

„Durch das Mieterstromgesetz wird die längst überfällige Grundlage dafür gelegt, dass Mieterstrommodelle, insbesondere in größeren Wohnquartieren, zukünftig wirtschaftlich sein können und ist daher grundsätzlich zu begrüßen“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Allerdings weise das Gesetz noch einige Schwachstellen auf. „Die vorgesehene Begrenzung der Vertragslaufzeit von Mieterstromverträgen auf ein Jahr ist zu kurz bemessen.“ Zudem müssten steuerliche Aspekte nachjustiert werden: Unter bestimmten Umständen könnte durch den Stromverkauf an die Mieter eine bislang gewerbesteuerbefreite Vermietungstätigkeit gewerbesteuerpflichtig werden.

 

Ansprechpartner für Fragen zu Mieterstrommodellen sowie zu weiteren Aspekten des Energierechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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