Mehr Freiheiten für öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber dürfen für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergeben. In den Vergabeunterlagen muss dabei nicht näher erläutert werden, wovon die Punktzahl konkret abhängt. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: X ZB 3/17 vom 4.4.2017). Um der Gefahr „einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter zu begegnen“, müsse jedoch der Wertungsprozess genau dokumentiert werden. Die Nachprüfungsinstanzen müssten auch untersuchen, ob die Noten im Vergleich zu den anderen Bietern plausibel vergeben wurden, heißt es in der Entscheidung weiter. Das Urteil liegt auf gleicher Linie wie die Dimarso-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C 6/15 vom 14.7.2016). Danach ist eine Vergabestelle unter anderem nicht dazu verpflichtet, die Bewertungsmethoden den Bietern mitzuteilen. Mit der aktuellen BGH-Entscheidung dürfte nun auch die bisherige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das eine Bewertung nach Schulnoten für intransparent und vergaberechtswidrig hält, überholt sein. „Die aktuelle BGH-Entscheidung ist zwar noch zum alten Vergaberecht ergangen, dürfte aber auch für die neue Rechtslage von großer Bedeutung sein“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Das so genannte „Schulnotensystem“ gibt den öffentlichen Auftraggebern ein praktikables Bewertungssystem an die Hand.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Janko Geßner.

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