Bewerber, die für den Bundestag kandidieren, sollen künftig nicht mehr ihre genaue Privatadresse angeben müssen. Das sieht eine Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vor. Ziel ist es, die Kandidaten besser vor möglichen Übergriffen zu schützen. Kann ein Bewerber gegenüber dem Kreiswahlleiter nachweisen, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, kann er statt des Wohnortes auch nur eine Adresse nennen, über die er erreichbar ist. Ein Postfach genügt dafür allerdings nicht. Künftig müssen die Bewerber für ein Bundestagsmandat zudem nicht mehr ihr Geburtsdatum, sondern nur ihr Geburtsjahr preisgeben. Darüber hinaus soll die geplante Änderung des Bundesmeldegesetzes gefährdete Personen wie Kommunalpolitiker, Ehrenamtliche oder Journalisten besser schützen, indem die Abfrage von Daten in Melderegistern erschwert wird. Wer durch seine berufliche Tätigkeit oder Engagement bedroht wird, kann eine Auskunftssperre veranlassen. Diese soll jetzt von zwei auf vier Jahre erhöht werden.
Ansprechpartner für alle Fragen zum Wahlrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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