Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen können durchaus flexibler gehandhabt werden, als die bisherige Verwaltungspraxis dies vorsieht. Das geht aus zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 7 C 3.23 und 7 C 4.23 vom 12.09.2024).
Die Betreiber von insgesamt fünf Windenergieanlagen in Brandenburg wehrten sich gegen Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Sie wollten stattdessen als Kompensation leerstehende Stallgebäude abreißen und Gehölze und Hecken pflanzen. Diese Ausgleichsmaßnahme erkannte weder die zuständige Behörde, noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als ausreichend an. Nach den Erlassen im Land Brandenburg können Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nur durch einen Rückbau von Masten oder Hochbauten von mindestens 25 Meter Höhe kompensiert werden.
Das sah das BVerwG jetzt jedoch anders und wies den Fall zurück an das Oberverwaltungsgericht. Für „den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts genüge eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das bedeute nicht, dass Rückbauten nur hohe Bauten oder Masten umfassen können. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege „Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betreffenden Naturraum“ steigerten, kämen zur Kompensation in Betracht.
„Künftig werden die Behörden wieder individueller über Kompensationsmaßnahmen entscheiden müssen, wenn es um Eingriffe in das Landschaftsbild geht“, stellt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele fest.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike Thiele, Josefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.
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