Mobbing: Schutz seiner Bediensteten obliegt Dienherrn als drittbezogene Amtspflicht

Ein Dienstherr darf es nicht zulassen, wenn seine Beamtinnen oder Beamten systematisch angefeindet, schikaniert oder diskriminiert werden. Er verletzt damit seine Fürsorgepflichten, auch wenn die einzelnen Vorkommnisse für sich genommen vielleicht gar nicht so gravierend sind. Auch viele einzelne Vorgänge können in der Gesamtschau die Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherren begründen, insbesondere wenn das Mobbing von einem Vorgesetzten ausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG ) entschieden (Az.: 2 C 6.21 vom 28. 03.2023). Es sprach der Klägerin, einer Stadtverwaltungsoberrätin, die vom wiedergewählten Oberbürgermeister zunächst auf eine nicht ihrem Amt entsprechende Stelle umgesetzt wurde und darüber hinaus gezielt von ihm gemobbt wurde, Schadensersatz zu.

Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.

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