Müssen Honorare der Planungsbüros bei der Vergabe addiert werden?

Die Europäische Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil sie Verstöße gegen EU-Vergaberichtlinien vermutet. In ihrem Aufforderungsschreiben vom 24.01.2019 kritisiert sie die Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen. Nach der geltenden deutschen Vergabeverordnung ist bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleicher Leistungen zusammenzurechnen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VgV). Das bedeutet, dass die Honorare der unterschiedlichen Leistungsbilder nach der HOAI, etwa Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, etc. bislang nicht zusammengerechnet werden.

Die EU-Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass nach der – vorrangigen – europäischen Vergaberichtlinie alle Werte für die Planungsleistungen zu addieren sind, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind (Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU). Dies hätte zur Folge, dass in Deutschland wesentlich mehr Vorhaben europaweit ausgeschrieben werden müssten.

Vielen Kommunen fehlt jedoch die Erfahrung im Umgang mit den komplexen europäischen Vergabeverfahren, die zudem seit dem 18.10.2018 komplett elektronisch abgewickelt werden müssen. „Gerade im Hinblick auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren empfehlen wir öffentlichen Auftraggebern, die Planungsleistungen zu addieren und ihre Vorhaben europaweit auszuschreiben, sobald sie den Schwellenwert von 221.000 Euro netto überschreiten“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Das kann bereits bei Baukosten von etwas mehr als einer Million Euro netto der Fall sein. Erst recht gilt diese Empfehlung, wenn Projekte mit Fördermitteln finanziert werden. „Kommunen können dabei auf unsere Unterstützung zurückgreifen“, sagt Geßner. DOMBERT Rechtsanwälte begleiten das komplette Vergabeverfahren – von der Vorbereitung der Unterlagen über die Durchführung bis hin zur Zuschlagserteilung und Vertragsausführung. Sie kümmern sich auch um das gesamte Verfahrensmanagement.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

 

 

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