Nachträgliche Zulassung von Nebenangeboten ist nicht möglich

Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass es von vornherein feststehen muss, ob Nebenangeboten in einem Vergabeverfahren zugelassen sind. Eine nachträgliche Zulassung ist nicht mehr möglich (Az.: VK 1-68/20 vom 07.09.2020). Hintergrund dieser Entscheidung war ein Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen. In der Bekanntmachung selbst hatte der öffentliche Auftraggeber die Nebenangebote ausgeschlossen, in den Vergabeunterlagen dagegen ausdrücklich zugelassen. Obwohl der Auftraggeber letztendlich den Zuschlag auf ein Hauptangebot erteilen wollte, ließ die Vergabekammer dies nicht zu. Nach ihrer Auffassung beeinflusst die Zulässigkeit von Nebenangeboten regelmäßig die Hauptangebote. Auch die nachträgliche Zulassung von Nebenangeboten sei in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der VOB/A nicht zulässig. Deshalb sei das Verfahren auf den Zeitpunkt vor Abgabe der Hauptangebote zurückzuversetzen. „Es zeigt sich einmal mehr, dass der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen vor der Veröffentlichung genauestens prüfen muss. Ansonsten droht eine empfindliche Verzögerungen bei der Vergabe“, erklärt  Rechtsanwalt Janko Geßner. „Die Entscheidung zeigt auch einmal mehr, dass Widersprüche in den Vergabeunterlagen zulasten des Auftragsgebers gehen“, sagt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.

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