Naturschutz-Vorschriften bieten privaten Grundstückseigentümern keine Abwehrrechte

Einzelne können Verstöße gegen Naturschutzrecht nicht rügen, soweit sie nicht selbst betroffen sind. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 7 C 3.20 vom 17.02.2021). In dem vorliegenden Verfahren hatte der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, sich dagegen wehren wollen, dass auf benachbarten Flächen eine Asphaltmischanlage errichtet werden sollte. Allerdings wiesen die Gerichte seine Klage ab, auch in der Revision hatte er keinen Erfolg. Die Vorschriften zum Schutz von Natura 2000-Gebieten dienten dem Ziel, natürliche Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen, ließen aber „keinen Bezug zu den Interessen des Einzelnen“ erkennen, argumentiert das BVerwG. Nur Naturschutzverbände seien in diesen Fällen berechtigt zu klagen. Auch das Grundrecht auf Eigentum gebiete es nicht, „die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. „In der Sache ist diese Entscheidung zu begrüßen. Regelmäßig berufen sich Private auf das Naturschutzrecht, um in der Nachbarschaft Projekte zu verhindern, die ihnen missfallen. Mit der Entscheidung wird dieser zunehmenden Instrumentalisierung des Naturschutzrechts ein deutlicher Riegel vorgeschoben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Ansprechpartner zu naturschutzrechtlichen Fragen in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

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