Nervenzusammenbruch einer Polizeivollzugsbeamtin nach (ihrer eigenen) Durchsuchung in der Dienststelle ist als Dienstunfall anzuerkennen

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte auf die Klage einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Beamtin das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg dazu verpflichtet (Urteil vom 30.05.2012 – VG 2 K 58/09), den dem Verfahren zugrunde liegenden Geschehensablauf als Dienstunfall anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt den Antrag des Polizeipräsidiums auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt (Beschluss vom 24.02.2014 – OVG 4 N 48.12).

Nach den jetzt bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Beamtin im Zusammenhang mit einem in ihrem Umfeld geführten Ermittlungsverfahren trotz Krankschreibung zum Erscheinen in der Dienststelle aufgefordert. Dort wurde sie im Beisein der ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes erstmals mit den Ermittlungen konfrontiert. In Anwesenheit ihres Vorgesetzten erfolgte sodann eine Durchsuchung der Handtasche der Beamtin und – in einem Nebenraum – ihre körperliche Durchsuchung. Diese Durchsuchungen blieben ebenso erfolglos wie die im Anschluss daran durchgeführte Durchsuchung der Wohnung und des Privat-Pkw’s durch die Beamten des LKA. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich wenige Monate später gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Beamtin für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigt.

Wenige Tage nach dem Vorfall erlitt die Beamtin jedoch bei einem Arztbesuch einen Nervenzusammenbruch. Sie kehrte nicht mehr in den Dienst zurück. Nachdem der Dienstvorgesetzte die Anerkennung des Dienstunfalls abgelehnt hatte, verpflichtete ihn dazu das Verwaltungsgericht Potsdam. Durch die Einbestellung der Beamtin in die Dienststelle habe der Dienstherr das Risiko, dass sich bei der Anwesenheit in der Dienststelle ein Unfall ereignet, übernommen. Aufgrund der Äußerungen von Vorgesetzten der Beamtin nahm das Verwaltungsgericht auch für die in den Diensträumen durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen des Landeskriminalamtes einen dienstlichen Bezug an. Aufgrund einer medizinischen Begutachtung der Beamtin stand bereits fest, dass die psychische Erkrankung auf die in der Dienststelle erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zurückzuführen war.

Die vom Polizeipräsidium beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht gewährt. Das Berufungsgericht stelle darauf ab, dass keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorliegen. Zwischen dem als Dienstunfall angesehenen Geschehen und der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vergingen 6,5 Jahre.

« zurück