Im Spätsommer wird das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMOG) in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist es, die Kosten der Energiewende fairer zu verteilen und die Netzkosten zu Gunsten der Verbraucher zu reduzieren. Noch auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf der Grundlage der Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/12999) gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung wesentliche Änderungen vorgenommen. Danach sollen die Übertragungsnetzentgelte ab dem 01.01.2019 teilweise und ab dem 01.01.2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt werden. Die nähere Umsetzung soll im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Die gegenwärtig unterschiedliche Höhe der Übertragungsnetzentgelte ist vor allem auf den regional sehr unterschiedlichen Netzausbaubedarf zurückzuführen. Da die Übertragungsnetzentgelte über den Strompreis finanziert werden, führt die aktuelle Situation zu einer erheblich höheren Belastung der Verbraucher in Regionen, die von der Energiewende ohnehin im besonderen Maße betroffen sind. Darüber hinaus wirkt sich die unterschiedliche Höhe der Übertragungsnetzentgelte über den Strompreis auch auf die Attraktivität regionaler Wirtschaftsstandorte im Bundesgebiet aus. Auch aus diesem Grund war die Einführung einheitlicher Übertragungsnetzentgelte in den Bundesländern lange Zeit umstritten.
Erhebliche Änderungen betreffen auch die so genannten vermiedenen Netzentgelte. Dabei handelt es sich um Zahlungen der Verteilernetzbetreiber für dezentrale Stromeinspeisungen im Sinne des § 18 StromNEV, die nicht bereits nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden. Hintergrund für die Einführung im Jahr 2005 war insbesondere der Gedanke, dass dezentrale Einspeisungen dazu beitragen, den Netzausbau und mithin die Netzkosten zu reduzieren. Nach der Einschätzung der Bundesregierung führte der Anstieg – insbesondere in lastschwächeren Gebieten – indes dazu, dass dezentrale Erzeugung zunehmend Netzkosten verursacht. Daher sah der Regierungsentwurf eine vollständige Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte vor.
Nach der nunmehr auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie beschlossenen Fassung des NEMOG ist die schrittweise Abschmelzung beschränkt worden. Bestandsanlagen mit regelbarer Erzeugung sind von der Abschaffung gänzlich ausgenommen; für Neuanlagen mit regelbarer Erzeugung wurde der Abschaffungszeitpunkt auf den 01.01.2023 verschoben. Für Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 01.01.2020 keine vermiedenen Netzentgelte mehr ausgezahlt werden. Für Neuanlagen gilt dies unverändert bereits ab dem 01.01.2018. Die Berechnungsgrundlagen sollen nun erst vom 01.01.2018 an auf das Niveau der Netzentgelte des Jahres 2016 eingefroren werden.
Ansprechpartner für Fragen zum NEMOG sowie zu weiteren Aspekten des Energierechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.
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