Seit Januar gelten in Hessen und Baden-Württemberg jeweils neue Vorgaben für den Umgang mit dem Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. In Baden-Württemberg haben Vorhabenträger ein Wahlrecht, ob die alte oder neue Erlasslage angewandt werden soll; in Hessen gilt das nur für schon laufende Verfahren.
In beiden Bundesländern beschreiben die Vorgaben neue und differenziertere Wege, wie die Windenergieanlagen unter Artenschutzaspekten genehmigt werden können. So enthalten die Vorgaben beider Länder detaillierte Regelungen etwa zur Art des Rotmilans. Baden-Württemberg setzt hier im Sinne eines „Pilotprojektes“ auf ein neues Bewertungsverfahren, das mit Fallgruppen in Abhängigkeit von der Siedlungsdichte und den Abständen der Vorkommen zur geplanten Windenergieanlage arbeitet. Für den Uhu und die Weihearten sehen sowohl Hessen als auch Baden-Württemberg die Berücksichtigung des rotorfreien Raumes über Grund vor, um Verbotstatbestände von vornherein auszuschließen. Der Schwarzstorch soll nicht mehr generell als windkraftsensibel gelten, sondern nur noch, wenn flugunerfahrene Jungtiere in bestimmten kritischen Situationen betroffen sind. Auch die Möglichkeit, so genannte Habitatpotentialanalysen durchzuführen, wird ausgeweitet.
„Insgesamt weisen die neuen Regelungen, bei berechtigter Kritik im Detail, in beiden Ländern in die richtige Richtung. Sie können zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und Beschleunigung von Verfahren führen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Für Vorhabenträger in den beiden Ländern sei es jetzt besonders wichtig, fachlich und rechtlich zügig zu prüfen, ob die frühere oder aktuelle Erlasslage für das eigene Vorhaben vorteilhafter sei, rät Roß. Dies gelte umso mehr, weil jedenfalls in Hessen das Wahlrecht zugunsten der früheren Erlasslage binnen sechs Monaten seit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift aktiv ausgeübt werden müsse.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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