Neue DIN 276 “Kosten im Bauwesen” wirft Fragen in Vergabeverfahren auf

Die Neufassung der DIN 276 für die Kosten im Bauwesen kann in Vergabeverfahren für Verwirrungen sorgen. Darauf weist jetzt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm hin.  „Die neue DIN 276 kann noch nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 HOAI angesehen werden. Somit kann sie auch noch nicht maßgeblich für die anrechenbaren Kosten sein“, ergänzt Rechtsanwalt Janko Geßner. Da bei Vergabeverfahren in den Verträgen mit Architekten und Ingenieuren stets auf die anrechenbaren Kosten nach § 4 HOAI abgestellt wird, empfiehlt er öffentlichen Auftraggebern in den ausgeschriebenen Verträgen klar zustellen, welche Fassung der DIN 276 für die Honorarabrechnung maßgeblich sein soll. Dies sind die wesentlichen Punkte, die in der neu gefassten DIN 276 gegenüber der Vorgängerregelung geändert wurden:

  • Zusammenführung der bisherigen Teile 1 (Hochbau) und 4 (Ingenieurbau)
  • Integration der DIN 277
  • Präzisierung der Anforderungen an die Kostenplanung
  • Einführung einer Kostenermittlung „Kostenvoranschlag“ (Leistungsphase 6)
  • Überarbeitung der Kostengliederung (Kostengruppen), insbesondere auch Einführung einer Kostengruppe 800 „Finanzierung“

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

 

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