Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz bleiben ein Einzelfall

Ende September hatte ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für Aufsehen gesorgt: Es hatte eine rückwirkende Anwendungspflicht der neuen LAI-Hinweise zur Schallimmissionsprognose und des Interimsverfahrens auf eine bereits im vergangenen Jahr erteilte, aber aufgrund eines Drittwiderspruchs noch nicht bestandskräftige Genehmigung angenommen (Az.: 28 L 3809/17 vom 25.9.2017).

Mehrere Gerichte sind nun dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. So besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz derzeit keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen. Einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung dieser Normen entfallen lässt, gebe es nicht, so das Gericht in seinem Beschluss vom 17.10.2017 (Az.: 8 B 11345/17.OVG).

Ähnlich entschied auch das Verwaltungsgericht Arnsberg. Wie aus der ausführlichen Urteilsbegründung hervorgeht, hält es das Gericht für nicht ersichtlich, dass das Interimsverfahren in allen denkbaren Konstellationen zu realistischeren Ergebnissen führt als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 (Az.: 4 K 2130/16). Auch würden mit der Anwendung des Interimsverfahrens anstelle der TA Lärm keine nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zur Prognose von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts würde ein Abweichen von der TA Lärm und die Verwendung eines für die Betreiber von Windenergieanlagen potenziell nachteiligeren Prognoseverfahrens – wie des Interimsverfahrens – daher letztlich im Kern eine unzulässige nachträgliche Änderung der Rechtslage bewirken, so das Gericht.

„Gerade das ausführlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg gibt Grund zu der Annahme, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur rückwirkenden Anwendung des Interimsverfahrens bei laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren ein Einzelfall bleiben wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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