Neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben

Seit Anfang Januar gelten neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben. Sie legen fest, ab welchem Wert Aufträge europaweit nach den Vorschriften des GWB ausgeschrieben werden müssen. Für Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen betragen sie nun 5.548.000,00 Euro statt bisher 5.225.000,00 Euro. Bei Dienstleistungsaufträgen wurde der Schwellenwert von 209.000,00 Euro auf 221.000,00 Euro angehoben. Die europäische Kommission hat die Anpassung über die Verordnung VO 2017/2365 und 2017/2366 vorgenommen. Das deutsche Recht verweist in § 106 Abs. 1 GWB auf die europäischen Regelungen, so dass die neuen Schwellenwerte automatisch übernommen wurden.

Vergabestellen sollten daher darauf achten, dass sie die neuen Werte beachten, wenn sie ein Vergabeverfahren nach dem 01.01.2018 einleiten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Absendung der Bekanntmachung. Werden im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Bieter direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert, ist das Datum der Absendung des Aufforderungsschreibens entscheidend.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

 

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