Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist am 7. Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie regelt die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes von derzeit 209.000 Euro. Mit der Bekanntmachung tritt die UVgO jedoch noch nicht in Kraft. Dafür ist sowohl für die Bundes- als auch für die Landes- und Kommunalbehörden ein entsprechender Anwendungsbefehl erforderlich. Das ist voraussichtlich noch für dieses Frühjahr geplant. Bereits mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform des Oberschwellenbereiches am 18.4.2016 hatte die Bundesregierung angekündigt, auch den Unterschwellenbereich nach diesem Vorbild zu regulieren. Ein erster im August 2016 veröffentlichter Entwurf sorgte jedoch für viele Diskussionen. Insbesondere Städte- und Gemeindebund sowie freiberufliche Berufsverbände kritisierten, dass freiberufliche Leistungen in den Anwendungsbereich der UVgO einbezogen werden sollten. In der jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichten endgültigen Fassung der UVgO ist dies nun nicht mehr der Fall. Auch an anderer Stelle gab es Nachbesserungen, so wurden beispielsweise Mindestanforderungen an Nebenangebote wieder gestrichen. In der Zusammenschau wird jedoch deutlich, dass das grundsätzliche Ziel des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erreicht wurde: Der Unterschwellenbereich für Dienstleistungen und Lieferungen ist jetzt nach dem Vorbild der Vergabeverordnung reguliert.
Die sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheiten und weiteren Konsequenzen für die Praxis werden bereits intensiv diskutiert. In einem Inhouse-Seminar am 29.3.2017 setzen sich DOMBERT Rechtsanwälte mit den wichtigsten Neuerungen auseinander.
Ansprechpartner für das Vergaberecht ist Rechtsanwalt Janko Geßner.
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