Neue Urteile zur Tätowierung von Polizeibeamten

Der Gesetzgeber hat in Bayern die Regelungsbefugnis über das Tragen von Dienstkleidung und zum äußeren Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen, insbesondere zur Haar- und Barttracht sowie anderen Erscheinungsmerkmalen, wirksam auf die oberste Dienstbehörde übertragen (Art. 75 Absatz 2 BayBG). Ohne Genehmigung dürfen sich Beamtinnen und Beamte in Bayern deshalb nicht an sichtbaren Körperteilen wie Kopf, Hals, Händen und Unterarmen tätowieren lassen. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 2 C 13.19 vom 14.05.2020). In dem aktuellen Fall scheiterte ein Polizeivollzugsbeamter mit seinem Antrag. Er wollte sich eine auf dem Unterarm sichtbare Tätowierung genehmigen lassen. Nach Ansicht der Leipziger Richter enthält das Bayerische Beamtengesetz ein „hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale“. Individuelle Interessen der Polizeibeamten müssten gegenüber „der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes“ zurücktreten, so das Gericht.

Anders hingegen entschieden die Richter des Oberveraltungsgerichts Münster zum Landesrecht Nordrhein-Westfalens. Nach ihrem Urteil ist ein Löwenkopf-Tattoo kein Grund, um einen Bewerber für den Polizeivollzugsdienst abzulehnen (Az.: 6 B 212/20 vom 12.05.2020). Die zuständige Behörde hatte argumentiert, dass der zähnefletschende Löwenkopf auf der Brust des Kandidaten einen gewaltverherrlichenden Eindruck erwecken würde. Das sei nicht mit dem Anforderungsprofil im Polizeidienst zu vereinbaren. Die Richter urteilten jedoch, dass ein brüllender Löwenkopf noch keinen Schluss auf eine bedenkliche, demokratiefeindliche Einstellung zuließe. Zudem hatte der Antragsteller eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf seine sozialen Kompetenzen im Zusammenhang mit einer Trainertätigkeit hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dazu entschieden, dass die Reglementierung zulässiger Tätowierungen eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung erfordert (Az. 2 C 25.17 vom 17.11.2017).

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller .

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