Nicht alle Dokumente müssen zu Beginn vorliegen

Seitdem bei Vergabeverfahren grundsätzlich alle Vergabeunterlagen bereits mit der Bekanntmachung abrufbar sein müssen, herrscht Unsicherheit darüber, wie weit diese Regelung in der Praxis geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun klargestellt, dass keineswegs sämtliche Vergabeunterlagen bereits am Anfang für alle Interessenten bereitgestellt werden müssen (Az.: VII – Verg 26/18 vom 17.10.2018). In dem zugrundeliegenden Fall ging es vornehmlich um die Vertragsbedingungen.

Allerdings können Unternehmen besser beurteilen, ob sich eine Teilnahme lohnt, wenn von Anfang an alle Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Deshalb hielt das OLG München dies auch für erforderlich, wie aus seinem Beschluss vom 13.03.2017 hervorgeht (Az.: Verg 15/16). Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf sind nun nur die Unterlagen erforderlich, die Unternehmen für ihre Entscheidungsfindung benötigen. „Gleichwohl sind Auftraggeber dazu verpflichtet, sämtliche Dokumente, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe vorliegen, auch zu veröffentlichen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm (LL.M. Dublin). Daraus ergibt sich für den Auftraggeber aber nicht die Pflicht, alle Unterlagen bereits zu Beginn vollständig zusammenstellen zu müssen. „Liegt der Vertragsentwurf noch nicht vor und ist auch nicht zwingend erforderlich, damit die Unternehmen eine Entscheidung über ihre Teilnahme treffen können, muss dieser auch nicht bereits bei der Bekanntgabe abrufbar sein“, stellt Rechtsanwalt Janko Geßner fest.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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