Nicht jede Beeinträchtigung eines militärischen Radars ist eine Störung

Nicht jede beliebige Beeinflussung einer Radareinrichtung ist bereits eine Störung im rechtlichen Sinne. Dies gilt, wie aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hervorgeht, grundsätzlich auch für militärische Radaranlagen der Bundeswehr. Vor diesen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Klage der Bundeswehr abgewiesen, die sich gegen die Errichtung von vier Windenergieanlagen im Umfeld einer Radaranlage im Kreis Siegen-Wittgenstein gewehrt hatte (Az.: 8 K 265/17 vom 27.11.2017). Nach Auffassung des Gerichts muss die Beeinflussung, zum Beispiel durch Windenergieanlagen, eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Radaranlage beeinträchtigen. „Dabei ist die Funktionsbeeinträchtigung mit Blick auf die Aufgabenstellung der betreffenden Anlage zu bestimmen; eine Störung ist danach gegeben, wenn die Funktion bauwerksbedingt in einem Maße beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt“, so das Gericht. Dies erkannte es in dem vorliegenden Fall nicht.

„Dass diese Schwelle überschritten ist, muss die Bundeswehr als Anlagenbetreiber belegen, was ihr vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen war“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thiele.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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