Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 – Ausweitung der Herstellerpflichten und Maßnahmen gegen „Littering“

Am 05.05. und 06.05 haben der Bundestag und zuvor der BT-Umweltausschuss wieder zu der geplanten Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beraten. Das neue VerpackG dient insbesondere der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie 2208/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904.

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen sich zukünftig darauf einstellen, alle mit Ware befüllten Verpackungen zu registrieren. Das heißt, dass auch Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungen und Verkaufsverpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern zu registrieren sind. Derzeit erfasst die Registrierungspflicht nur sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen künftig Nachweise über die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten führen. Für ausländische Hersteller wird die Möglichkeit geschaffen, sich durch einen inländischen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Geplant ist ferner die Aufnahme elektronischer Markplätze und Fulfillment-Dienstleister in den Verantwortlichenkreis. Für Webseitenbetreiber zum Beispiel, die den Warenvertreibern ermöglichen, ihre Artikel über das Internet in Verkehr zu bringen, gelten ab Juli bestimmte Herstellerpflichten.

Der Gesetzesentwurf sieht ferner erstmals die Einführung des Einsatzes einer verpflichtenden Menge recycelten Kunststoffs ab 2025 für PET-Flaschen von 25 % vor. Die Getrenntsammlungspflicht wird ebenfalls erweitert. Im Bereich der „to-go“ Verpackungen müssen Vertreiber ab Juli den Verbrauchern Mehrwegalternativen anbieten. Die Pfandpflicht wird auf alle Einweggetränkeflaschen und –dosen erweitert. Damit sollen das achtlose Wegwerfen von Verpackungen in die Umwelt (sog. „Littering“) und langfristig die Minimierung des Verbrauchs von Einwegverpackungen gefördert werden.

Zur Stärkung der Transparenz von Sammelsystemen müssen Verbraucher zudem künftig auf die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von bestimmten Verpackungen hinweisen werden. Neu eingeführt wird nicht zuletzt die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Sammelsysteme. Die Novelle soll am 03.07.2021 in Kraft treten.

Ansprechpartnerin für Fragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in der Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.

« zurück