NRW plant Windenergie-Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will einen Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung festschreiben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, auf den sich die schwarz-gelbe Koalition im Landtag geeinigt hat. Die maßgebliche Wohnbebauung wird dabei laut dem vorliegenden Gesetzentwurf als Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile definiert, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Im Außenbereich soll eine Bebauung mit mindestens 10 Wohnhäusern den 1.000-Meter-Abstand auslösen. Dies würde für neue Windenergieanlagen, die diesen Abstand unterschreiten, faktisch das Aus bedeuten.

Ausnahmeregelungen sieht der Gesetzentwurf für die gemeindliche Flächennutzungsplanung vor. In geltenden Flächennutzungsplänen sowie solchen, die in den ersten drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes rechtsgültig werden, sind abweichende Mindestabstände von der dreifachen Anlagenhöhe möglich. Auch dort muss der Abstand jedoch mindestens 720 Meter betragen. Schließlich enthält der Entwurf noch Übergangsregelungen für schon vollständig eingereichte Genehmigungsanträge.

„Dieser Gesetzentwurf wird, wenn er tatsächlich so in Kraft treten sollte, die ohnehin schon knappen Flächen für die Windenergie in Nordrhein-Westfalen noch einmal deutlich reduzieren“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Kritisch sieht er neben dem 1.000-Meter Abstand vor allem, dass nach Ablauf von drei Monaten die Gemeinden selbst bei entsprechender Akzeptanz vor Ort nicht durch eigene Planung einen geringeren Abstand festlegen könnten. „Ginge es der Landesregierung um die Akzeptanzsteigerung, wie sie es selbst behauptet, müsste sie kommunal akzeptierte Abweichungen dauerhaft zulassen“, so Roß.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

 

 

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