Öffentliche Arbeitgeber müssen beim Fahrradleasing Vergaberecht beachten  

Immer mehr öffentliche Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern ein so genanntes „Jobrad“ anbieten. Das ermöglicht der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst“, kurz: TV-Fahrradleasing genannt. Arbeitgeber und Beschäftigter vereinbaren, dass ein Beitrag des monatlichen Gehalts für das Leasing des Fahrrads umgewandelt wird, das der Beschäftigte dann dienstlich und privat nutzen kann. Dabei müssen die Kommunen als öffentliche Auftraggeber auf jeden Fall das Vergaberecht beachten. „Aufgrund der Vorgaben zur Berechnung des Auftragswerts bei Rahmenvereinbarungen haben die öffentlichen Auftraggeber dabei oft ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen“, darauf weist Madeleine Riemer, Fachanwältin für Vergaberecht, hin.

Grundsätzlich läuft das Fahrradleasing so ab, dass der Beschäftigte das Rad nach seinen Bedürfnissen auswählen, konfigurieren und sogar bestimmte Zubehörteile mitleasen kann. Leasingnehmer ist dabei der Arbeitgeber; er schließt mit seinem Beschäftigten noch eine gesonderte Überlassungsvereinbarung ab. Abgewickelt wird das Fahrradleasing meistens über ein – möglichst browserbasiertes – Online-Portal des Fahrradleasinganbieters. Allerdings kann die Auswahl eines geeigneten Anbieters komplex sein. „Eine vergaberechtlich zulässige Bewertungsmatrix aufzustellen, mit der ein öffentlicher Auftraggeber den für seine Beschäftigten besten Fahrradleasing-Anbieter ermitteln kann, ist durchaus eine Herausforderung“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner, der die Praxisgruppe „öffentliche Aufträge und Vergabe“ leitet. Darüber hinaus müssen die spezifischen Anforderungen für die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen beachtet werden. Sie wurden erst im vergangenen Jahr durch die EuGH-Rechtsprechung verschärft.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

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