OLG Brandenburg: Keine Rückzahlung von vereinbarten Elternbeiträgen freier Kita-Träger

Ein freier Kita-Träger muss Elternbeiträge, die sich der Höhe nach an der Satzung der jeweiligen Kommune orientieren, nicht zurückzahlen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Klage eines Elternpaares auch in der 2. Instanz zurückgewiesen (Az. 11 U 187/18 vom 01.04.2020). In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit schlossen die Eltern mit dem freien Kita-Träger einen Betreuungsvertrag. Für das Betreuungsentgelt verwies der Vertrag  lediglich auf die Elternbeitragstabelle der jeweils gültigen kommunalen Beitragssatzung. Wie in vielen anderen Fällen behaupteten die Eltern, dass eine Kalkulation der Elternbeiträge für die konkrete Einrichtung fehle und die Elternbeitragstabelle den Berechnungsvorgaben des brandenburgischen Kita-Gesetzes widersprechen würde. Daher sei der Betreuungsvertrag unwirksam. Der freie Träger müsse alle gezahlten Elternbeiträge zurückzahlen. Die  Eltern hätten demnach die Tagesbetreuung ihres Kindes über mehrere Jahre entgeltfrei nutzen dürfen.

Dem trat das Oberlandesgericht mit dem Grundsatz entgegen, dass die vertraglich vereinbarte Betreuung von Kleinkindern nur gegen ein Entgelt zu erwarten und deshalb als entgeltlich i.S. von § 612 Abs. 1 BGB vereinbart sei. Auch wenn sich die Vergütungshöhe nicht aus dem Vertrag selbst entnehmen ließe, weil der freie Träger keine eigene Elternbeitragsordnung aufgestellt habe, könne die Höhe auf der Grundlage der Beitragstabellen ermittelt werden, die vom jeweiligen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beziehungsweise der jeweiligen Kommune erlassenen wurden. Der vereinbarte Verweis auf die kommunale Elternbeitragstabelle führt nicht dazu, dass die Entgeltvereinbarung zum Teil nichtig ist. Dafür fehlt schon eine ausdrückliche gesetzliche Preisvorschrift, die bestimmte Höchstpreise, Preisrahmen oder Festpreise im Sinne eines Abweichungsverbotes vorgibt. Auch eine Inhaltskontrolle der Entgeltabsprachen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen greift nur ein, wenn die Rechtsordnung verbindliche Leitlinien für die Entgeltbemessung aufstellt. Das bis 31. Juli 2018 gültige Brandenburgische Kita-Recht enthält aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts derartige verbindliche Leitlinien für die Entgeltbemessung nicht, sondern definiert Elternbeiträge nur generell als Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung, die mit allen Leistungen rund um die Betreuung und Versorgung des jeweiligen Kindes verbunden sind.

„Dieses Urteil bekräftigt die Gültigkeit der Betreuungsverträge, die nach der im Land Brandenburg verbreiteten Praxis auf die jeweiligen Satzungstabellen der Sitzgemeinde verweisen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. „Eltern können sich nicht einseitig von den eingegangenen Entgeltklauseln lösen, indem sie vermeintliche Mängel der kommunalen Satzung auf den freien Trägers abwälzen, der auf diese Satzung keinerlei Einfluss hatte.“

Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.

 

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