Mit Urteil vom 26.02.2015 bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Beitragserhebung der Stadt Teltow für die Erschließungsanlage „Schillersteig“ und hob ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam auf. Die von DOMBERT Rechtsanwälten vertretene Stadt kann nach dem Urteil auch weitere gleichgelagerte Widerspruchsverfahren beenden. Im Rechtsstreit ging es um die spezielle Frage, ob ein bloßer Fuß- und Radweg für die angrenzenden Wohngrundstücke beitragsfähig sein kann, die bereits über eine wegemäßig Erschließung durch Anliegerstraßen verfügen. Das OVG erkannte an, dass ein Wohnweg, der eine bestehende Straße mit einer weiteren Anbaustraße verbindet, den Anliegern der Eckgrundstücke eine sog. „Sekundärerschließung“ vermittelt, sofern die Grundstücke nicht weiter als zu 50 Meter von der entfernteren Anbaustraße liegen. Die Anbindung über den Wohnweg ermögliche innerhalb dieser Entfernung – ebenso wie die Ersterschließung – noch den Vorteil der Bebaubarkeit. Außerdem bestätigte das OVG den weiten Entscheidungsspielraum der Kommunen bei der Anlegung und Ausgestaltung von Erschließungsanlagen. Dass der Wohnweg nicht nur den Anliegern dient, sondern auch dem Verbindungsverkehr, steht der Erforderlichkeit der Anlage nicht entgegen.
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08.04.2015
Staat und Verwaltung | Meldungen | Prof. Dr. Klaus Herrmann