OVG Berlin-Brandenburg: Einer erforderlichen Kindertagesstätte darf das Grundstück nicht entzogen werden

Eine Gemeinde darf einer erforderlichen Kindertagesstätte nicht das für den Betrieb notwendige Grundstück und Gebäude entziehen, um den Betrieb der Kindertagesstätte nach einer Ausschreibung an einen anderen Träger zu vergeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Rechtsstreit eines von DOMBERT RECHTSANWÄLTE vertretenen Trägers entschieden (Az: OVG 6 S 23/19 vom 28.08.2019).

Der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Träger betreibt eine in der Bedarfsplanung als erforderlich ausgewiesene Kindertagesstätte in einer nördlich von Berlin gelegenen Gemeinde. Er hatte die Gemeinde wegen der Höhe von Finanzierungszuschüssen für mehrere Betriebsjahre verklagt. Daraufhin kündigte die Gemeinde im März 2018 den Nutzungsvertrag für das Grundstück und Kita-Gebäude, um nach einer europaweiten Ausschreibung, die Kindertagesstätte durch eine Vergabeentscheidung von einem anderen Träger weiterbetreiben zu lassen. Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam noch nicht entschieden. Ein weiterer Eilantrag, mit dem der Träger erreichen wollte, das Grundstück bis zur Klärung weiter nutzen zu dürfen, blieb ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied jetzt, dass der Träger für die im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesene Kindertagesstätte einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzung von Grundstück und Gebäude hat. Diesen Anspruch hat die Stadt mit dem derzeit überlassenen Grundstück zu erfüllen. Dass eine derzeit fehlende Bedarfsplanung des eigentlich zuständigen Landkreises von der Gemeinde selbst durch eine „freiwillige Mikroplanung auf gemeindlicher Ebene” ersetzt wird, sei zwar rechtswidrig. Das  könne dem Träger aber nicht entgegengehalten werden, so das Gericht. Außerdem bestehe keinerlei Anlass, an der Erforderlichkeit der voll ausgelasteten Kindertageseinrichtung zu zweifeln. Die Vertragskündigung spiele ebenso keine Rolle für den gesetzlichen Überlassungsanspruch, weil die Gemeinde aus keinem rechtlich beachtlichen Gesichtspunkt befugt wäre, den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft zu planen oder gar zu steuern. Dem stünden nicht nur die Interessen der freien Träger, sondern auch die Interessen der betroffenen Eltern und Kinder entgegen.

Ansprechpartner für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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