OVG Berlin-Brandenburg stärkt Vorhabenträger bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

Eine Ausnahmegenehmigung von artenschutzrechtlichen Verboten, wie sie nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglich ist, verstößt nicht generell gegen europäisches Recht. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 11 S 8.20 vom 20. Februar 2020). Damit widerspricht das OVG ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Gießen, das Anfang dieses Jahres entschieden hatte, dass Ausnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, vor allem sozialer oder wirtschaftlicher Art, in Bezug auf geschützte Vögel generell unzulässig seien. Das OVG Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass die deutsche Regelung im Naturschutzrecht mit der Vogelschutzrichtlinie der EU vereinbar ist.

Rechtsanwalt Tobias Roß, der Vorhabenträger in entsprechenden Verfahren vertritt, begrüßt die Entscheidung des OVG. „Insbesondere im Bereich der Windenergie haben Vorhabenträger immer häufiger hohe artenschutzrechtliche Hürden vor allem beim Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen zu überwinden. Ist ein artenschutzrechtliches Verbot gegeben, kann das Vorhaben oft nur noch mittels Ausnahmezulassung verwirklicht werden“, erklärt er. Es sei allerdings wünschenswert, dass die Frage zügig höchstrichterlich geklärt werde, um Rechtssicherheit zu schaffen. „Bis dahin sind Vorhabenträger gut beraten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie gar nicht erst auf die Ausnahme zurückgreifen müssen“, empfiehlt er. Wo es nicht anders gehe, könne die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg jedoch durchaus helfen, die Genehmigung zu erlangen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner,  Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.

 

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