OVG Berlin-Brandenburg weist Klagen gegen Kita-Satzungen zurück

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat vier Normenkontrollanträge von Eltern gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Anzeichen für eine fehlerhafte Kalkulation der jeweiligen Elternbeiträge (Az.: OVG 6 A 20.17, OVG 6 A 6.17, OVG 6 A 21.17 und OVG 6 A 22.17 vom 22.05.2019).

Geklagt hatten Eltern, deren Kinder Kitas in den Gemeinden Wustermark und Tauer sowie in der Stadt Altlandsberg besuchten. Nach ihrer Ansicht sei der jeweilige Zuschuss der Landkreise zu den Personalkosten für das notwendige pädagogische Personal (institutionelle Förderung), der von den umlagefähigen Betriebskosten abgezogen wurde, zu niedrig berechnet worden. Auch hätten Gebäudekosten nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden dürfen, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG Bbg die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage. Schließlich seien die Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder unzureichend gestaffelt worden.

Das OVG ist diesen und weiteren Einwänden gegen die Satzungen nicht gefolgt. So entschied das Gericht, dass eine Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nur den tatsächlich vom Landkreis erhaltenen Personalkostenkostenzuschuss berücksichtigen muss, auch wenn dieser geringer ausfällt als der gesetzlich vorgesehene Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg. Dieser liegt derzeit bei 86,4 % bei Kitas, 88,6 % bei Krippen und 84 % im Hort. Auch die Frage nach der Umlagefähigkeit von Gebäudekosten – jedenfalls bei Kitas in kommunaler Trägerschaft – hat das Gericht bejaht und folgt insoweit mit wortgleicher Begründung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG 6 A 2.17 vom 15.05.2018, bestätigt durch BVerwG, Beschl.  5 BN 1.18 vom 29.03.2019). Danach betrifft § 16 Abs. 3 KitaG Bbg allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde; für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, enthält diese Vorschrift keinerlei Vorgaben. Zudem hält das Gericht Beitragsstaffelungen, die für das zweite Kind eine Reduzierung um 20 % und das dritte und weitere Kinder um 40 % vorsehen, für sozialverträglich. Sie stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Für Klarheit sorgten die OVG-Richter auch bei den Kosten der Mittagsversorgung: Übersteigen die Ausgaben die Summe der gezahlten Essengelder, zählen die verbleibenden Mittagsversorgungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten und sind elternbeitragsfähig.

Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Hermann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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