OVG Berlin-Brandenburg zu gemeindlichen Elternbeiträgen

Kommunen in Brandenburg dürfen durch gemeindliche Elternbeiträge auf die Eltern, deren Kinder in gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen betreut werden, auch Kosten der hierfür eingesetzten Grundstücke und Gebäude umlegen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. 5. 2018 (Aktenzeichen OVG 6 A 2.17). Mehrere Eltern hatten die Überprüfung der Gebührensatzung beantragt, mit der die Gemeinde Schönefeld Zuschüsse zu den Betriebskosten ihrer eigenen Kindertageseinrichtungen abrechnet. Sie beanstandeten, dass die Kommune zu wenig der bereitstehenden Mittel aus Bundes- und Landeskassen eingesetzt und die nach dem Gesetz von der Gemeinde zu tragenden Kosten für Grundstück und Gebäude auf Eltern umgelegt hat. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht, weil die Gemeinde nur gehalten sei, die ihr tatsächlich zugeflossenen Personalkostenzuschüsse von den umlegbaren Betriebskosten abzuziehen. Weder nach dem Gesetz noch aus sonstigen Finanzierungsgrundsätzen könnten Eltern verlangen, dass vom Bund bereitgestellte Mittel konkret in der Einrichtung eingesetzt werden. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts dürfe die Gemeinde auch die Kosten für Grundstück und Gebäude anteilig auf Eltern umlegen. Bei allen Einrichtungen, die im Kita-Bedarfsplan des Jugendamtes als erforderlich aufgeführt werden, trägt die Gemeinde nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Kita-Gesetzes diese Kosten, die praktisch zwischen 20 und 40 Prozent der Elternbeitragssumme ausmachen. Die Regelung betreffe allerdings nur das Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Gemeinde und enthalte – so das Oberverwaltungsgericht – keine Vorgaben für die Gebührenkalkulation einer Gemeinde.

Für Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, der freie und kommunale Kitas berät, wird diese Sichtweise der Systematik der aufeinander bezogenen Finanzierungsregelungen im Kita-Gesetz nicht gerecht: „Nachdem die Verwaltungsgerichte das Kita-Gesetz bisher so ausgelegt hatten, dass die Grundstücks- und Gebäudekosten bei freien und kommunalen Einrichtungen nicht elternbeitragsfähig sind, schafft das Oberverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung Unsicherheit.“ Bereits mit dem Urteil vom 06.10.2017 (Aktenzeichen 6 A 15.15) sei geklärt worden, dass die Elternbeiträge nicht zur Refinanzierung der Kosten dienen, die das Gesetz öffentlichen Kassen zuweise. Für Gemeinden, die Kindertageseinrichtungen unterhalten, sieht Herrmann deshalb zusätzliche Risiken aufkommen: „Wenn die Gemeinden diese Kosten bei erforderlichen Kindertageseinrichtungen freier Träger bezuschussen müssen und diese sie deshalb nicht in die Elternbeitragskalkulation einbeziehen dürfen, führt das Urteil vom 15. 5. 2018 zu höheren Elternbeiträgen in kommunalen Kitas. Dies benachteiligt Eltern, die auf diese Einrichtungen angewiesen sind – etwa weil keine Kitas in freier Trägerschaft in angemessener Entfernung liegen.“

Ansprechpartner für freie Jugendhilfeträger und kommunale Kita-Träger sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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