OVG Berlin-Brandenburg zu verkaufsoffenen Sonntagen in Potsdam

Von den ursprünglich geplanten sechs verkaufsoffenen Sonntagen in Potsdam dürfen drei nicht stattfinden. Das geht aus einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Es setze damit auf Antrag der Gewerkschaft ver.di eine entsprechende Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam teilweise außer Kraft (Az.: 1 S 26.17). Nach dem brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz ist eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen nur bei besonderen Ereignissen gestattet. Auch die Landeshauptstadt Potsdam hatte sich mit ihrer Verordnung an diesen Vorgaben orientiert und verkaufsoffene Sonntage am 28. Mai und 24. September zur Antikmeile, am 2. Juli zum Stadtwerke-Fest, am 20. August nach der Potsdamer Schlössernacht sowie an 2 Adventssonntagen geplant. Das Gericht sah in einzelnen Ereignissen keine hinreichende Rechtfertigung für eine ausnahmsweise Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet. Lediglich an den beiden Sonntagen am 1. und 3. Advent dürfen danach die Geschäfte in ganz Potsdam offen bleiben. Bei anderen Ereignissen käme eine Ladenöffnung nur in begrenzten Bereichen in Frage.

Potsdam ist kein Einzelfall: Den Streit um den Sonntagsverkauf führt die Gewerkschaft ver.di derzeit in vielen Bundesländern, um die Arbeit im Einzelhandel am Sonntag zu verhindern. „Viele Einzelhändler sind auf die Umsätze an den verkaufsoffenen Sonntagen angewiesen und fühlen sich außerdem gegenüber dem Online-Handel benachteiligt. Bei den Veranstaltungen, die besondere Besucherströme in die Stadt ziehen, sollten Ausnahmen von der Sonntagsruhe geprüft werden.“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

 

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