Kommunen dürfen Ersatzschulen auf ihrem Gebiet nur in gleichmäßiger Art und Weise mit Zuschüssen fördern. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor (Az. 2 LC 21/17 vom 27.05.2020). In dem vorliegenden Fall beanspruchte eine unter Beteiligung gemeindlicher Stellen neu gegründete Ersatzschule in freier Trägerschaft die gleiche Förderung vom Landkreis, die dieser freiwillig 24 anderen Ersatzschulen gewährte. Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verurteilte den Landkreis dazu, den Förderanspruch neu zu bescheiden. Seine dagegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es bestätigte, dass ein Landkreis in Niedersachsen zusätzlich zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung freiwillige Zahlungen an Ersatzschulen in seinem Gebiet leisten darf. Dabei hat der Landkreis einen weiten Spielraum und darf sein Förderkonzept für die Zukunft umstellen. Um das Verhältnis der Privatschulen untereinander sowie zu den öffentlichen Schulen nicht zu verzerren, darf der Landkreis jedoch seine Förderung nicht auf bestimmte Kriterien beschränken wie Alter, historischer Bestand oder bekenntnismäßige sowie weltanschaulichen Ausrichtung.
Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Herrmann, der Ersatzschulen und Kommunen bei Kooperationen zur Deckung des notwendigen Bildungsangebots berät, begrüßt das Urteil. „Die Entscheidung leistet einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion um die freiwillige kommunale Förderung von Ersatzschulen. In vielen ländlichen Regionen mit geringen Schülerzahlen kann die wohnortnahe Schulstruktur nur durch die Bildungsangebote von Ersatzschulen aufrechterhalten werden. Die von den Lüneburger Richtern formulierten Anforderungen an die Kriterien einer solchen Bezuschussung sind praktikabel und funktionsgerecht.“
Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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