Streiten Wissenschaftsministerium und Hochschule um das Vorliegen von Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur, leiden darunter nicht nur die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber, sondern auch die Wissenschaftsfreiheit. Jetzt hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit einem aktuellen Beschluss für Klarheit gesorgt (Az.: 5 ME 68.19 vom 02.05.2019). In dem Rechtsstreit ging es um die Bewerbung einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Hochschullehrerin. Ihr wollte die Hochschule nicht zuletzt aufgrund ihrer besonderen Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit eine ausgeschriebene Professur übertragen. Jedoch genügte ihre mit „magna cum laude” abgeschlossene Promotion dem Wissenschaftsministerium als Leistungsnachweis nicht. Es argumentierte, dass an dem Fachbereich der niedersächsischen Universität, an der die Bewerberin ihre Promotion abgelegt hatte, in dem Jahr alle Promotionen mit den Noten „magna cum laude” oder „summa cum laude” bewertet worden wären. Weil das Vorliegen der Berufungsvoraussetzungen zwischen dem Wissenschaftsministerium und der Hochschule umstritten blieb, brach die Hochschule das Stellenbesetzungsverfahren ab. Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Hochschule zunächst Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Auffassung der Bewerberin, dass die Einschätzung der Hochschule zur wissenschaftlichen Eignung, insbesondere zu den Berufungsvoraussetzungen, regelmäßig vom Wissenschaftsministerium hinzunehmen sei. Diese Feststellungen stehen unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule sowie ihrer Gremien und können nicht vom Ministerium durch eigene Einschätzungen ersetzt werden. Die Verweigerung des Rufs an die Bewerberin war daher ebenso wenig gesetzeskonform wie der Abbruch des Auswahlverfahrens durch die Hochschule, so das Gericht.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere des Hochschullehrerdienstrechts, in unserer Praxis ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Hermann.
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