OVG Magdeburg bestätigt Mindestkörpergröße für den Polizeivollzugsdienst

Bewerber für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes müssen mindestens 1,60 m groß sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einem Beschluss vom 29.09.2017 (Az.: 1 M 92/17) entschieden und damit die entsprechende Vorschrift in der Polizeilaufbahnverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (§ 4 Nr.4) bestätigt. Darin ist die Mindestkörpergröße von 160 cm für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst festgeschrieben. Die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße hält das Gericht für gerechtfertigt, um die Durchsetzungsfähigkeit der Polizeibeamten zu gewährleisten.

Die Entscheidung gilt unmittelbar nur für die Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt. Sie dürfte aber richtungsweisend auch für Vorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden, in denen die Dienstherren Mindestkörpergrößen als Einstellungsvoraussetzung in den Polizeivollzugsdienst vorgeben. Für die Bewerber wird damit eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst ebenso erschwert wie durch Vorgaben über ein Einstellungshöchstalter. „Solche Regelungen sind aber nicht ohne weiteres rechtmäßig, sondern bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage“, erklärt Rechtsanwältin Christin Müller. Dies müsse anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Ansprechpartner in unserer Praxis für die Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

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Ein Kommentar zu “OVG Magdeburg bestätigt Mindestkörpergröße für den Polizeivollzugsdienst”

  1. Mit einer Regelung über die Mindestkörpergröße einer Bewerberin für den Polizeidienst (in Griechenland) hat sich kürzlich auch der EuGH (Urt. v. 18.10.2017 – C-409/16) in einem Vorabentscheidungsverfahren befasst. Das Gericht stellte fest, dass eine für alle Bewerber unabhängig von ihrem Geschlecht geltende Mindestkörpergröße von 1,70 m gegen das Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern verstoßen kann. Voraussetzung sei, dass die Vorschrift tatsächlich zu einer häufigeren Benachteiligung weiblicher Bewerber führt und für die Erreichung des Regelungsziels des nationalen Gesetzgebers nicht geeignet und erforderlich ist.

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