OVG Münster: Grundsätzlich kein Klagerecht für Private im Arten- und Naturschutzrecht

Natürliche Personen können grundsätzlich keine Verstöße gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften geltend machen. Ihnen fehlt die dazu erforderliche Klagebefugnis. Das hat das OVG Münster (Entscheidung vom 19.10.2017, Az.: 8 B 1113/17) in einem Eilrechtsschutzverfahren eines Nachbarn entschieden, der sich gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen zu Wehr setzen wollte. Das Gericht stellte heraus, dass ein Klagerecht natürlicher Personen zwingend daran geknüpft ist, dass eigene subjektive Rechte verletzt werden. Bei einer Drittanfechtung können demzufolge nur Verstöße gegen Gesetze gerügt werden, die Drittschutz vermitteln. Bei den geltend gemachten natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften sei das aber nicht gegeben. Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Beschränkung des Klagerechts natürlicher Personen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere die europäische FFH-Richtlinie 92/43/EWG räume Privatpersonen keine eigenen einklagbaren materiellen subjektiven Rechte ein.

Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele begrüßt die aktuelle Entscheidung des OVG Münster: „Sie sorgt für mehr Planungs- und Rechtssicherheit bei Windenergieprojekten. Gerichtlich veranlassten Verzögerungen in der Projektrealisierung wird damit ein Riegel vorgeschoben.“

Ansprechpartner für Fragen des Windenergierechts und damit zusammenhängenden Aspekten des Umweltrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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