Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hält eine neue Regelung im Landesplanungsgesetz NRW für nichtig. Nach der seit Sommer geltenden Vorschrift dürfen Bezirksregierungen die Genehmigungsbehörden im Einzelfall anweisen, das Genehmigungsverfahren für eine Windenergieanlage auszusetzen, wenn die Regionalplanung durch das Vorhaben wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht werde (§ 36 Abs. 3 LPIG NRW). Gegen die Aussetzung für die von ihm beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage hatte ein Vorhabenträger geklagt und im Eilverfahren Erfolg gehabt (Az.: 22 B 727/24.AK vom 26.09.2024). Nach Ansicht des OVG spreche „grundsätzlich Überwiegendes“ dafür, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gegen eine Vorschrift im Bundesimmissionsschutzgesetz verstoße. Sie dürfte deshalb nach der Kollisionsregel im Grundgesetz, nach der Bundesrecht das Landesrecht bricht, nichtig sein. Unabhängig davon hielt das Gericht die Aussetzung in dem vorliegenden Fall für unzulässig, da die Regionalplanung durch die geplante Einzelanlage gar nicht erschwert werde.
Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike Thiele, Josefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.
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