OVG NRW stärkt artenschutzrechtliche Ausnahme bei Windenergienutzung

Mit einer akuellen Entscheidung stärkt der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen die Position von Vorhabenträgern im Bereich der Windenergie. Sie können sich bei artenschutzrechtlichen Konflikten leichter erfolgreich auf die Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) berufen (Az.: 7 B 8/21 vom 12.03.2021).

In der Sache ging es um die Errichtung von fünf Windenergieanlagen im Windpark Dahlem IV im Kreis Euskirchen. Der Kreis hatte die dafür benötigte Genehmigung erteilt, ein Umweltverband dagegen geklagt. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Aachen entschied zunächst im Sinne des Umweltverbandes – das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich nun dezidiert anders positioniert: Die Windenergieanlagen dürfen nach dem Beschluss des Gerichts zunächst gebaut werden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erteilte Genehmigung gegen artenschutzrechtliche Verbote in Bezug auf die Art des Rotmilans verstoße. Wegweisend sind in diesem Zusammenhang die deutlichen Aussagen des Gerichts zur artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie die gut begründete Feststellung, dass diese für die Windenergienutzung grundsätzlich in Betracht kommt. Auch zur Alternativenprüfung äußerten sich die Richter: Mit Blick auf die Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich und die Ausbauziele, die von zentraler Bedeutung für die Energiewende seien, könnten Windenergieanlagenbetreiber nicht auf „irgendwelche anderen Standorte im Bundesgebiet verwiesen werden”, heißt es im Beschluss. Die Anwendung der Ausnahmevorschriften sei zudem europarechtskonform.

Das OVG NRW zitiert in seinem aktuellen Beschluss mehrfach das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das im vergangenen Jahr auf die Klage einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Windkraftprojektiererin hin einen entsprechenden Rechtsstandpunkt vertreten hatte und bestätigt diese Rechtsauffassung damit auch für NRW.  „Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen ist sehr erfreulich, da er sich gleich zu einer Vielzahl von bisher umstrittenen Rechtsfragen rund um die artenschutzrechtliche Ausnahme äußert und für ein Eilverfahren sehr klare Aussagen trifft”, so Rechtsanwalt Tobias Roß, der insbesondere Projektierer zu arten- und naturschutzrechtlichen Fragen berät. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sei eine Ermutigung für Vorhabenträger, wo nötig, auch auf die artenschutzrechtliche Ausnahme zu setzen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

 

 

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