OVG: Wetterradar wird nicht gestört

Das Oberverwaltungsgericht Münster befürchtet keine Störung des Wetterradars in Essen durch eine geplante Windenergieanlage. Es hat der Klage des Windenergieunternehmens stattgegeben und den zuständigen Kreis Mettmann dazu verpflichtet, einen immissions­schutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen zu erteilen (Az.: 8 A 2478/15 vom 2.03.2018). Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 99,7 Metern soll etwa 11,1 km südlich eines vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Wetterradars in Essen errichtet werden. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Düsseldorf, hatte zuvor die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die geplante Windenergieanlage im Falle ihrer Errichtung in den Radarstrahl hineinragen und die Radarmessung signifikant stören würde (Az.: 10 K 5701/13). Das sah das Oberverwaltungsgericht anders, nachdem es zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Es stellte fest, „dass die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Deutschen Wetterdienstes erwünschten Ergebnisse durch die geplante Windenergieanlage nicht verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde“, heißt es in der Pressmitteilung des Gerichts. Auf generelle Empfehlungen für die Entfernung von Windenergieanlagen zu Radarstandorten käme es hierfür nicht an. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wirkten sich die wegen der geplanten Einzelanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen der erhobenen Basisdaten des Wetterradars nicht in rechtlich relevantem Maße auf die Warnprodukte des Deutschen Wetterdienstes und damit auf dessen Warntätigkeit aus, argumentierte das Gericht weiter.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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