Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht verfassungsgemäß

Das Land Berlin darf Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) richtete, nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1661/21 vom 17.1.2023).

In dem BAG-Urteil ging es um eine Muslima, die sich als Lehrerin im Land bewarb, aber ihr Kopftuch während des Unterrichts nicht ablegen wollte. Mit Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz wurde sie nicht in den Schuldienst übernommen. Das Berliner Gesetz untersagt bestimmten Berufsgruppen im öffentlichen Dienst das Tragen religiöser Symbole. Das BAG urteilte, dass ein Kopftuchverbot nur dann gerechtfertigt sei, wenn dies eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität darstelle. In dem pauschalen Kopftuchverbot sahen die Richter jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit. Sie sprachen der Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu (Az.: 8 AZR 62/19 vom 27.08.2020).

Gegen diese Entscheidung hatte das Land Berlin im Februar 2021 Verfassungsbeschwerde eingereicht, die nun erfolglos geblieben ist.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

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