Personalkostenzuschuss für Kitas nur bei fehlerfreier Eingruppierung

Einen Zuschuss zu ungedeckten Personalkosten können Kita-Träger von den Trägern der Jugendhilfe nur verlangen, wenn die Beschäftigten nach den entsprechenden Regeln des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eingruppiert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz jetzt entschieden (Az.: 7 A 10582/21.OVG und 7 A 10583/21.OVG vom 13.05.2022). In beiden Fällen hatten rheinland-pfälzische Gemeinden als Kita-Träger vom jeweiligen Landkreis als Träger der Jugendhilfe einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten verlangt. Dieser Rechtsanspruch bestehe aber nur, wenn es sich um „angemessene Aufwendungen“ handele, urteilten die OVG-Richter. Dafür müsse die Stelle bei der Bedarfsplanung ausgewiesen und tarifgerecht besetzt sein, das heißt die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Regelungen des Tarifvertrags müsse fehlerfrei erfolgt sein. Außerdem seien nur solche Aufwendungen angemessen, für die das Jugendamt wiederum Zuweisungen vom Land erhalte; eine Begrenzung der Landesmittel erfolge aufgrund der jeweiligen Förderkriterien des Landes, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Luisa Wittner.

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